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   VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 21-VII-11   

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https://dejure.org/2012,58167
VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 21-VII-11 (https://dejure.org/2012,58167)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04.10.2012 - 21-VII-11 (https://dejure.org/2012,58167)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04. Oktober 2012 - 21-VII-11 (https://dejure.org/2012,58167)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen die Bayrische Verfassung durch die Einteilung der Stimmkreise im Wahlkreis Oberfranken

Kurzfassungen/Presse

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Änderungen des LWG verfassungsgemäß

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11

    Unbegründete Popularklagen gegen Änderungen des Landeswahlgesetzes

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 21-VII-11
    erlässt in dem Verfahren über die Popularklagen I. Vf. 14-VII-11 1. des Herrn V. P. in T., 2. des Herrn M. W. in R., Bevollmächtigter: V. P. in T., auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 1 Nr. 2 und des § 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 506, BayRS 111-1-I), soweit die Anlage zu Art. 5 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes die Neueinteilung der Stimmkreise im Wahlkreis Oberfranken betrifft, II. Vf. 20-VII-11 des Landkreises Kulmbach, vertreten durch den Landrat Klaus Peter Söllner, Konrad-Adenauer-Straße 5, 95326 Kulmbach, auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 506, BayRS 111-1-I), soweit die Anlage zu Art. 5 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes den Stimmkreis 408 (Wunsiedel, Kulmbach) betrifft, III. Vf. 21-VII-11 1. des Herrn G. L. in B., 2. des Herrn A. L. in O., 3. der Frau B. A. in M., 4. der Frau M. B. - W. in C., 5. der Frau E. S. in R., 6. der Herrn B. K. in W., 7. der Frau L. B. in F., 8. des Herrn J. B. in L., 9. der Frau E. B. in M., 10. der Frau E. M. in M., 11. des Herrn N. P. in S., Bevollmächtigte: Rechtsanwälte L. & L. in B., auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit 1. des § 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 506, BayRS 111-1-I), 2. des § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 506, BayRS 111-1-I), soweit die Anlage zu Art. 5 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes den Stimmkreis 408 (Wunsiedel, Kulmbach) betrifft, IV. Vf. 1-VII-12 des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, vertreten durch den Landrat Dr. Karl Döhler, Jean-Paul-Straße 9, 95632 Wunsiedel, auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 506, BayRS 111-1-I), soweit die Anlage zu Art. 5 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes den Stimmkreis 408 (Wunsiedel, Kulmbach) betrifft, durch die Richterinnen und Richter Dr. Huber, Ruderisch, Dr. Heßler, Dr. Veh, Prof. Dr. Thiere, Dr. Allesch, Schmitz, Dr. Wagner L., Dr. Muthig aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2012 in der öffentlichen Sitzung vom 4. Oktober 2012 folgende Entscheidung:.
  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11

    Unbegründete Popularklagen gegen Änderungen des Landeswahlgesetzes

    Verfahren Vf. 21-VII-11 (Popularklage des Herrn G. L. u. a.).

    a) Mit ihren Popularklagen haben sie in zulässiger Weise ausgeführt, weshalb die Verringerung der Abgeordnetenmandate für die Wahlkreise Oberpfalz und Oberfranken (Vf. 21-VII-11) sowie die Einteilung der Stimmkreise im Wahlkreis Oberfranken im Allgemeinen (Vf. 14-VII-11) und der Zuschnitt des Stimmkreises 408 Wunsiedel, Kulmbach im Besonderen (Vf. 21-VII-11, Vf. 20-VII-11 und Vf. 1-VII-12) aus ihrer Sicht die Grundrechte auf Wahlgleichheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) und auf willkürfreie Entscheidung des Gesetzgebers (Art. 118 Abs. 1 BV) verfassungswidrig einschränken.

    Der Grundsatz der Wahlgleichheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) wird entgegen der Ansicht der Antragsteller im Verfahren Vf. 21-VII-11 nicht dadurch verletzt, dass auf die Wahlkreise Oberpfalz und Oberfranken nach § 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 jeweils nur noch 16 Abgeordnetenmandate entfallen.

    a) Diese Mandatskontingente entsprechen - was die Antragsteller im Verfahren Vf. 21-VII-11 nicht bezweifeln - dem Gebot der bevölkerungsproportionalen Verteilung.

    Wie die Staatsregierung in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2012 (S. 8 f.) zur Popularklage Vf. 21-VII-11 ausgeführt hat, weichen nach dem Jahresendstand vom 31. Dezember 2010 die Anteile der Minderjährigen an der deutschen Hauptwohnungsbevölkerung zwischen den sieben Wahlkreisen Bayerns lediglich um maximal 1, 9 Prozentpunkte und zwischen allen Stimmkreisen um maximal 8, 2 Prozentpunkte voneinander ab; innerhalb der Wahlkreise Oberpfalz und Oberfranken liegt die Abweichung bei maximal 3, 4 % und 3, 1 %.

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist auch nach Herabsetzung des Mandatskontingents auf 16 der Eintritt einer zusätzlichen faktischen Sperrwirkung im Wahlkreis entgegen der Ansicht der Antragsteller im Verfahren Vf. 21-VII-11 so wenig wahrscheinlich, dass eine verfassungsrechtlich beachtliche Beeinträchtigung der Wahlgleichheit ausgeschlossen werden kann.

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